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Bibliographische Angaben zur Publikation
Aufhebung behördlicher Entscheidungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung
Autor/in:
Herausgeber/in:
k. A.
Quelle:
Wege zur Sozialversicherung (WzS), 2011, 67. Jahrgang (Heft 2), München: Schmidt, ISSN: 0043-2059
Jahr:
2011
Abstract:
Entscheidungen von Sozialversicherungsträgern bleiben rechtswirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt sind. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 39 Abs. 2 SGB X. Man spricht von Bestandskraft eines Verwaltungsaktes im Sinne der Definition des § 31 SGB X. Neben der Möglichkeit der Aufhebung einer für rechtswidrig gehaltenen Entscheidung einer Behörde im Wege des Widerspruchsverfahrens enthält das Verfahrensrecht der Sozialleistungsträger, mithin das Zehnte Buch des Sozialgesetzbuches in den §§ 44 bis 48 SGB X die Möglichkeit der Aufhebung einer Behördenentscheidung durch eben die den Ursprungsbescheid erteilende Ausgangsbehörde selbst.
Weitere Informationen:
Schlagworte:
Informationen in der ICF:
Dokumentart:
Zeitschriftenbeitrag
Bezugsmöglichkeit:
Wege zur Sozialversicherung (WzS)
Homepage: https://www.esv.info/z/WzS/zeitschriften.html
Homepage: https://www.wzsdigital.de/inhalt.html
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Referenznummer:
R/ZA6875
Informationsstand: 29.05.2013