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Angaben zum Urteil
Kündigung eines HIV-Infizierten in der Probezeit - Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung
Gericht:
ArbG Berlin
Aktenzeichen:
17 Ca 1102/11
Urteil vom:
21.07.2011
Nicht-amtlicher Leitsatz:
1. Die Infektion mit dem HI-Virus stellt kein Hindernis für die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben dar. Daher handelt es sich auch nicht um eine Behinderung im Sinne des §1 AGG. Wird ein HIV-infizierter Arbeitnehmer wegen der Krankheit gekündigt, so stellt dies keine Diskriminierung wegen einer Behinderung dar. Demnach kann der Arbeitnehmer keine Entschädigung gem. §15 AGG verlangen.
2. Die Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers, der im Reinbereich der Medikamentenherrstellung tätig ist und sich in der Probezeit befindet, ist nicht sittenwidrig oder willkürlich, wenn der Arbeitgeber (hier: Medikamentenherrsteller) in einem internen Regelwerk die Beschäftigung HIV-infizierter Arbeitnehmer im Reinbereich ausgeschlossen hat.
Quelle: Arbeitsrecht Rheinland-Pfalz
2. Die Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers, der im Reinbereich der Medikamentenherrstellung tätig ist und sich in der Probezeit befindet, ist nicht sittenwidrig oder willkürlich, wenn der Arbeitgeber (hier: Medikamentenherrsteller) in einem internen Regelwerk die Beschäftigung HIV-infizierter Arbeitnehmer im Reinbereich ausgeschlossen hat.
Quelle: Arbeitsrecht Rheinland-Pfalz
Pressemitteilung:
(Nr. 31/11 vom 05.08.2011)
Der Arbeitnehmer ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wegen der HIV-Infektion.
Der Arbeitnehmer hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die bloße Infektion mit dem HI-Virus könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Zudem habe der Arbeitgeber ihn durch die Kündigung wegen einer Behinderung diskriminiert und sei daher nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Kündigung noch in der Probezeit erfolgt sei; sie sei zudem aus Gründen der Arbeitssicherheit unumgänglich gewesen. Eine Diskriminierung des Arbeitnehmers sei nicht erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung könne nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich ausgesprochen worden, weil die vom Arbeitgeber für sie angeführten Gründe nachvollziehbar seien. Der Arbeitgeber habe den Kläger zudem nicht wegen einer Behinderung diskriminiert und müsse daher auch eine Entschädigung nicht zahlen. Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.
Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Der Arbeitnehmer ist HIV-infiziert und wurde von dem Arbeitgeber, einem Pharmaunternehmen, als Chemisch-Technischer Assistent beschäftigt. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis in der Probezeit wegen der HIV-Infektion.
Der Arbeitnehmer hat die Kündigung für unwirksam gehalten. Die bloße Infektion mit dem HI-Virus könne nicht zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen. Zudem habe der Arbeitgeber ihn durch die Kündigung wegen einer Behinderung diskriminiert und sei daher nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet. Der Arbeitgeber hat demgegenüber geltend gemacht, dass die Kündigung noch in der Probezeit erfolgt sei; sie sei zudem aus Gründen der Arbeitssicherheit unumgänglich gewesen. Eine Diskriminierung des Arbeitnehmers sei nicht erfolgt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Kündigung könne nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung hin überprüft werden, weil der Arbeitnehmer noch keine sechs Monate beschäftigt gewesen sei und das Kündigungsschutzgesetz daher keine Anwendung finde. Die Kündigung sei auch nicht willkürlich ausgesprochen worden, weil die vom Arbeitgeber für sie angeführten Gründe nachvollziehbar seien. Der Arbeitgeber habe den Kläger zudem nicht wegen einer Behinderung diskriminiert und müsse daher auch eine Entschädigung nicht zahlen. Die bloße HIV-Infektion führe nicht zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und stelle daher keine Behinderung im Rechtssinne dar.
Gegen das Urteil kann Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Fortsetzung/Langtext
Rechtsweg:
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012 - 6 Sa 2159/11
BAG, Urteil vom 19.12.2013 - 6 AZR 190/12
Quelle:
Justizportal Berlin-Brandenburg
Labisch Kanzlei für Arbeitsrecht
Referenznummer:
R/R3610
Weitere Informationen
Themen:
- Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) /
- Benachteiligung / Benachteiligungsverbot /
- Kündigung
Schlagworte:
- Aids /
- Arbeitsgerichtsbarkeit /
- Arbeitsschutz /
- Behinderung /
- Diskriminierung /
- Entschädigung /
- Entschädigungsanspruch /
- Infektion /
- Kündigung /
- Probezeit /
- Urteil
Informationsstand: 20.09.2011