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Angaben zum Gesetz
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch) - SGB IX
Teil 1 Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
Kapitel 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
SGB IX § 54 Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf Anforderung eines anderen Rehabilitationsträgers gutachterlich Stellung zu Notwendigkeit, Art und Umfang von Leistungen unter Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Zweckmäßigkeit. Dies gilt auch, wenn sich die Leistungsberechtigten in einem Krankenhaus oder einer Einrichtung der medizinischen oder der medizinisch-beruflichen Rehabilitation aufhalten.
Stand:
09.10.2020
Hinweis:
Einen Fachbeitrag zum Thema finden Sie im Diskussionsforum Rehabilitations- und Teilhaberecht der Deutschen Vereinigung für Rehabilitation (DVfR) unter:
https://www.reha-recht.de/fileadmin/user_upload/RehaRecht/Di...
Die Gemeinsame Empfehlung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach § 54 SGB IX gemäß § 26 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX finden Sie unter:
https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikati...
Geltungszeit:
In Kraft getreten am 01.01.2018
zur vorher geltenden Fassung: SGB IX § 38 a.F.
Quelle:
Quelle:
Bundesgesetzblatt 2016, Teil I, Nr. 66, S. 3234
Referenznummer:
R/RSGBIX054
Weitere Informationen
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