11.07.2023 | Psychische Erkrankung erstmals als Berufskrankheit anerkannt
Wegweisendes Urteil des Bundessozialgerichts
Obwohl eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört, kann sie als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden. Damit entschied das Bundessozialgericht zugunsten des Klägers, welcher seit vielen Jahren als Rettungssanitäter arbeitet und im Jahr 2016 die Diagnose PTBS erhielt. Der Kläger sah die belastenden Ereignisse, z. B. Amoklauf, als wesentliche Ursache für die Erkrankung an.
Mit der Entscheidung wird eine PTBS nicht generell zu einer Berufskrankheit für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, dennoch wurde damit erstmalig eine psychische Erkrankung in die „Quasi-Liste“ der Berufskrankheiten aufgenommen. Für die abschließende Entscheidung im vorliegenden Fall verwies das BSG den Rechtsstreit zurück an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg. Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.
Zur Pressemitteilung bei REHADAT: Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern anerkennungsfähig
(tr)