25.11.2025 | Berufung wird zurückgewiesen
Partielle Remission reicht nicht für GdB-Herabsetzung
Im Streit um die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) eines am einem follikulären Non-Hodgin-Lymphon erkrankten Mannes hat das Landessozialgericht entschieden (L 11 SB 24/23), dass der GdB nicht von 50 auf 30 gesenkt werden darf. Ausschlaggebend war, dass beim Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Vollremission erreicht wurde. Nach der Versorungsmedizin-Verordnung (VersMedV) bleibt ein GdB von 50 selbst nach vollständiger Tumorbeseitigung für drei Jahre bestehen; erst recht also bei fortbestehendem Restbefund.
Da die Behörde keine wesentliche gesundheitliche Verbesserung nachweisen konnte, blieb sie beweispflichtig. Das Urteil unterstreicht, dass GdB-Herabsetzungen nur bei eindeutig belegten Veränderungen zulässig sind.
Hier gehts zum Urteil bei REHADAT-Recht: L 11 23/24
Hier gehts zu weiteren Herabsetzungsverfahren: Urteile in REHADAT-Recht
(Tr)